Mit BFH-Urteil vom 12.5.2011 waren Zivilprozesskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Diese Rechtsprechung hat der BFH in 2015 wieder aufgegeben. Danach sind Zivilprozesskosten nur ausnahmsweise dann außergewöhnliche Belastungen, wenn ein Rechtstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
(BRM – N4915)