… die im Folgenden nur schlagwortartig dargestellt werden:
Urlaubsgeld und Jahressonderzahlung dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden
Eine Kündigung des Arbeitgebers, die auf die Mindestlohnforderung des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, ist unwirksam
Ein Leistungsbonus darf auf den Mindestlohn angerechnet werden
Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für den Bereitschaftsdienst besteht nicht, wenn im Rahmen einer Monatsbetrachtung für alle geleisteten Stunden, einschließlich etwaiger Bereitschaftsstunden, der Mindestlohn gezahlt wird
Nachtarbeitszuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, weil sie nicht für die Normalarbeit gezahlt werden
Auch für Stunden, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, urlaub oder Feiertagen ausfallen, besteht Anspruch auf den Mindestlohn
Oft wird noch der Aufzeichnungspflicht für geringfügig Beschäftigte zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Darin schlummert ein verstecktes Risiko für die nächst sozialversicherungsrechtliche Prüfung. Wenn das verstetigte Monatsgehalt mehr als 2.958€ brutto beträgt, entfallen nach einer neuen Verordung des Arbeitsministeriums die
Aufzeichnungspflichten. Gleiches gilt bei einem Monatsgehalt von mehr als 2000€ brutto, wenn das Entgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate nachweislich ausgezahlt wurde. Auch für enge Familienangehörige des Arbeitgebers und für Organe einer juristischen Person gelten die Aufzeichnungspflichten nicht.