Höchstrichterlich wurde durch den BGH nun festgestellt, dass man eine begonnene Ebay-Auktion nicht vorzeitig abbrechen darf, wenn man sich nicht schadensersatzpflichtig machen will. Im entschiedenen Fall hatte der Beklagte ein Stromaggregat angeboten, für das der Kläger mit 1€ Höchstbietender war, als die Aktion vom Beklagten vorzeitig abgebrochen wurde. Im Anschluss daran verkaufte dieser das Aggregat zu einem wesentlich höheren Preis und der Kläger begehrte nun Schadensersatz in dieser Höhe. Der BGH gab dem Kläger Recht. (BRM -N5214)