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  • 6. Mai 2016

Vorsteuerabzug – Vorsicht bei Briefkastenadressen

Mit Urteil vom 22.7.2015 fordert der BFH, dass von der in der Rechnung angegebenen Anschrift heraus eine wirtschaftliche Aktivität des leistenden Unternehmers erfolgen muss, sonst kann der Leistungsempfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen. Die Finanzverwaltung hält hingegen eine Postfach- oder Großkundenadresse unter Umständen für ausreichend. Ein weiteres Problem ergibt sich bei Postadressen, die insbesondere zum Zwecke der werbewirksamen Reputation gehalten werden. Grundsätzlich ist der Leistungsempfänger zur Prüfung der Rechnungsangaben gehalten, dazu könnte auch die Prüfung der angegebenen Adresse des leistenden Unternehmens gehören. Es empfiehlt sich, solche Briefkastenadressen auch tatsächlich nur für Repräsentationszwecke zu nutzen.
(BRM – 544721)

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