Das Erfordernis der Vollständigkeit der Steuererklärung als Voraussetzung für eine strafbefreiende Selbstanzeige hat sich inzwischen herumgesprochen. In vielen Fällen sind ausländische Bankkonten involviert. Manchmal kann der reuige Steuersündern, der sich durch eine Selbstanzeige exkulpieren will, nicht mehr alle Unterlagen finden oder hat sie vielleicht seinerzeit bewusst vernichtet. Dann geht der Griff zum Telefon und die Bitte an die ausländische Bank, Kopien der Unterlagen auf dem Postweg zuzusenden, damit man die Verpflichtung zur Vollständigkeit auch richtig erfüllen kann.
Doch hier ist Vorsicht geboten. Denn der Zoll darf – in Einklang mit den geltenden Gesetzen – grenzüberschreitende Briefe öffnen und im Verdachtsfall Kopien anfertigen und diese gleich an das zuständige Finanzamt weiterleiten. Dies wird, gerade bei Briefen mit größerem Volumen, auch praktiziert. Man erhält dann – verspätet – den wieder verschlossenen Brief mit dem Hinweisstempel „Für Prüfzwecke geöffnet“. Dann kann es sein, dass das Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung schon eingeleitet ist, bevor der reuige Steuerpflichtige die Erklärungen überhaupt fertigstellen konnte und damit wird die Strafbefreiung hinfällig.
Hier sollte man sich anderer Wege bedienen.
(BRM)