Hier geht es nicht, wie man zunächst vermuten könnte, um einen neuartigen Tanzschritt – die Rede ist vielmehr von der Neuregelung zu Betriebsveranstaltungen. Denn die ursprünglich angekündigte Anhebung der Freigrenze auf 150€ ist doch nicht gekommen; es ist bei den alten 110€ geblieben, jetzt dafür aber nicht als Freigrenze, sondern als Freibetrag. Wird der Betrag von 110€ also im Jahr überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.