Für die Bemessung der AfA ist grundsätzlich die vertragliche Kaufpreisaufteilung zugrunde zu legen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein vorgenommen ist oder sich als Gestaltungsmissbrauch darstellt oder die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt. Bloße Abweichungen von Durchschnittswerten sind demnach nicht ausreichend, um die vertragliche Kaufpreisaufteilung zu verwerfen.
(BRM – 216)