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  • 10. Mai 2016

Verlängerte Kündigungsfristen (auch) für private Haushaltshilfe

Auch ein privater Haushalt fällt unter den Betriebsbegriff des § 622 Abs. 2 BGB. Damit gelten auch für entsprechende Arbeitgeberkündigungen gegenüber Hausangestellten die verlängerten Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre bestanden hat.
(BRM – 911063)

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