Auch ein privater Haushalt fällt unter den Betriebsbegriff des § 622 Abs. 2 BGB. Damit gelten auch für entsprechende Arbeitgeberkündigungen gegenüber Hausangestellten die verlängerten Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre bestanden hat.
(BRM – 911063)