„Ignorantia legis non excusat“ – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Auch eine Hausfrau, die Schmuckstücke und andere Gegenstände über Ebay verkauft, handelt nach einem neuen Urteil eines Finanzgerichtes in NRW unternehmerisch und gewerblich, wenn sie nicht nachweisen kann, dass es sich (nahezu) ausschließlich um eigene Vermögensgegenstände handelt. Auch die Behauptung, die Gegenstände seien ihr geschenkt worden, konnte die Frau vor Gericht nicht „retten“, weil sie keine Angaben zu den Personen der angeblichen Schenker machen konnte. Die Rechtsprechung ist nicht ganz einheitlich, teilweise schon ab 5-10, aber spätestens bei mehr als 20 Verkäufen wird man wohl ohne Frage vom Finanzamt als „unternehmerisch und gewerblich“ qualifiziert. Nach einem brandaktuellen Urteil des FG Köln vom März 2015 ist selbst der sukzessive Verkauf einer vom Vater nachweislich geerbten privaten Bierdeckelsammlung umsatzsteuer- und einkommensteuerpflichtig und führte in diesem Fall zu steuerpflichtigen jährlichen Ebay-Umsätzen zwischen 18.000€ – 66.000€ mit entsprechender geschätzter Gewinnmarge. Wenn aber offenkundig ist, dass man die Gegenstände nicht geerbt hat, sondern für den Verkauf bei Ebay & Co. auch noch selbst herstellt, ist die Rechtslage und Pflicht zur Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer ohnehin eindeutig. Neben der Nachentrichtung der Steuern mit Zuschlag (10%/15%/20%) und Verzinsung mit doppeltem Zinssatz (12%) über mehrere Jahre werden solche Fälle seit Januar 2015 wegen der Verschärfung der Regelungen zur Steuerhinterziehung brisant. Viele Ebay-Verkäufer handeln derzeit vielleicht noch arglos und unbedacht und erkennen gar nicht, dass Sie mit der eigentlich nur werblich gedachten automatisierten Nennung ihrer erfolgreich durchgeführten Verkäufe ihren Geschäftserfolg und Gewinn der letzten Jahre in wesentlichen Kenngrößen für das Finanzamt schon offengelegt haben. Der Steuerfahnder muss sich aus der unendlich langen Liste der Ebay-Verkäufer nur noch seine „Kandidaten“ heraussuchen und seine Richtsätze heranziehen. …
Gegen eine Schutzgebühr von 11,90€ (für unsere Mandanten kostenlos) übersenden wir Ihnen eine 8-seitige Darstellung und Checkliste, woran Sie beim Verkauf über Internet-Plattformen oder Zeitungsinserate denken sollten und welche Maßnahmen zur Heilung etwaiger Fehler der Vergangenheit möglich sind. Sie können das Dokument entweder über unser Kontaktformular bestellen oder den Betrag von 11,90€ unter Angabe Ihrer Anschrift und Email-Adresse auf unser Bankkonto bei der DKB (IBAN: DE70120300001013827256) überweisen. Sie erhalten dann die Unterlagen nach Wunsch in einem neutralen weißen Umschlag oder als pdf. (BRM – N1415)