Grundsätzlich ist für jede Sacheinlage eine Werthaltigkeitsprüfung obligatorisch. Liegt jedoch bereits im Vorfeld eine zuverlässige und eindeutige Grundlage zur Bewertung des Einlagegegenstandes vor, so erlaubt § 183a AktG unter Umständen ein vereinfachtes Verfahren ohne Pflichtprüfung.
(BRM – N416)