Hat der leistende Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Umsatzsteuergesetz schuldet, schuldet er auch den Mehrbetrag. Dieser Zustand konnte schon bisher durch eine Berichtigung nach § 14c UStG beseitigt werden. Nun ist mit dem Schreiben des BMF eine neue wichtige Voraussetzung für die Berichtigung hinzugekommen. Danach ist eine Berichtigung nach § 14c UStG nur noch möglich, wenn auch die Rückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrages (Anm.: idR an den Leistungsempfänger) erfolgt ist.
(BRM – N4715)