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  • 20. Mai 2016

Steuerbefreiung für Familienheime kann rückwirkend versagt werden

Die Steuerbefreiung für Familienheime ist nach dem Urteil des FG Hessen (15.02.2016 – 1 K 2275/15) rückwirkend zu versagen, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb seine Eigentümerstellung überträgt, auch wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Nießbrauchs oder Wohnrechts weiterbenutzt. Dies gilt auch für die unentgeltliche Übertragung des Familienheims durch den Erben auf seine Kinder innerhalb der 10-Jahresfrist.

(BRM – 101889)

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