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  • 21. April 2016

„Späteheklausel“ wegen Diskriminierung unwirksam

Arbeitgeber müssen im Wettbewerb um qualifizierte Mitarbeiter attraktiv sein. Deshalb werden neben dem attraktiven Gehalt oft Versorgungsleistungen zugesagt, diese reichen von der Berufsunfähigkeitsversorgung über eine zusätzliche Altersversorgung bis zur Hinterbliebenenzusage. Gerade bei der Hinterbliebenenzusage finden sich oft Klauseln, dass die Ehe bis zu einem bestimmten Alter des Arbeitnehmers (meist das 60. Lebensjahr) geschlossen sein muss, ansonsten entfällt die Witwenrente. Dies ist durchaus verständlich, denn wenn der Arbeitnehmer kurz vor oder auch erst nach dem Rentenbeginn einen um mehrere Jahrzehnte jüngeren Ehepartner heiratet, ist damit die Rentenzusage erheblich risikobehaftet, weil die Rentendauer für die Witwenrente erheblich höher sein dürfte, als für den „Normalfall“ kalkuliert. Derartige „Späteheklauseln“ sind nach einem aktuellen Urteil des BAG allerdings altersdiskriminierend und damit unwirksam.

(BRM – 343576)

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