Smartphones sind die am häufigsten genutzten Hilfsmittel der mobilen Kommunikation. Im Jahr 2015 wurden in Deutschland ca. 25 Mio. Geräte verkauft. Damit stellt sich oft auch die Frage der möglichen steuerlichen Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten und der laufenden Ausgaben:
Smartrphones sind als notwendiges Betriebsvermögen zu aktivieren, soweit die eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt. Bei einer eigenbetrieblichen Nutzung zwischen 10% und 50% besteht die Möglichkeit der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen. Um nicht detaillierte Einzelnachweise über die berufliche und private Nutzung erbringen zu müssen, ist nach einer typisierenden Betrachtungsweise des BFH (Urteil vom 19.02.2004 – VI R 135/01) von einer hälftigen betrieblichen Nutzung auszugehen. Wollen Steuerpflichtige im Einzelfall von diesen Werten abweichen, müssen entsprechende Gründe glaubhaft gemacht werden und ggf. Nachweise erbracht werden.
(BRM – 922541)