Lange Jahre ging es um die Frage, ob die Kosten einer Ehescheidung steuerlich absetzbar sind oder nicht. Je nach den Umständen gab es unterschiedliche Urteile bis im Jahre 2013 durch eine Gesetzesänderung klargestellt wurde, dass „Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen sind“.
Scheinbar – aber nur scheinbar – war damit das letzte Wort gesprochen. Nun gibt es aber eine neue amüsante Facette zu dieser Frage. Nach Ansicht des FG Köln sei eine Scheidung gar kein „Prozess“, sondern ein „Verfahren“ und damit vom steuerlichen Abzugsverbot nicht betroffen, da sich dieses ja dem Wortlaut nach auf „Prozesse“ bezieht. Man wird sehen müssen, wie das „Verfahren“ vor dem BFH endet, wo es sicherlich landen wird. Steuerpflichtige in vergleichbarer Situation sollten überlegen, ob sie ablehnende Steuerbescheide durch Einspruch und Hinweis auf das Urteil offen halten.
(BRM – 228147)