Wird ein Gebäude abgerissen und anschließend ein neues Gebäude errichtet, dann stellt der Abbruch des alten Gebäudes gleichsam den Beginn der Herstellung dar. Unter diesen Leitsatz lässt sich das neue Urteil des FG Düsseldorf vom 23.02.2016 (10 K 2708/15 F) zusammenfassen.
Die Klägerin wollte für die Anschaffungskosten für das (alte) erworbene Gebäude Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung geltend machen und zugleich auch die Abbruchkosten selbst als Aufwand behandeln. Das FG stellte klar, dass es sich bei den Anschaffungskosten und Abbruchkosten um Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes handelt, für die lediglich AfA in gleichen Jahresbeträgen in Anspruch genommen werden kann. Hintergrund und Voraussetzung war der Umstand, dass das alte Gebäude technisch und wirtschaftlich noch nicht verbraucht war.
(BRM – 436712)