Der Rangrücktritt zu einer Gesellschafterforderung hat das Ziel, eine drohende Überschuldung abzuwenden; gleichzeitig soll aber vermieden werden, dass die Forderung gewinnrealisierend ausgebucht werden muss. Gerade hier zeigen sich durch das neue BGH-Urteil Risiken, wenn nach dem Inhalt der Rangrücktrittserklärung der Insolvenzfall nicht betrachtet wird oder das für die spätere Tilgung verwendbare Vermögen falsch bezeichnet wird. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Tilgung nur aus ungebundenes Vermögen erfolgen darf oder ob es auf den zukünftigen Bilanzgewinn und einen etwaigen Liquidationsüberschuss beschränkt ist. Eine Überprüfung bestehender Rangrücktrittserklärungen könnte angezeigt sein.
(BRM – N4915)