Ein neues BFH-Urteil hilft Selbständigen bei der unbeschränkten Geltendmachung von Kfz-Kosten:
Erbringt ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber seinen Kunden an mehreren Betriebsstätten muss er nicht die Beschränkung des Fahrtkostenabzuges nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (Entfernungspauschale) beachten, wenn keiner der Beschäftigungsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukommt. Im Falle des BFH-Urteils (III R 19/13 v. 23.10.2014) war für eine selbständige Musiklehrerin der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug für Kfz-Kosten zugelassen worden, weil sie Ihren Unterricht an ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen erbracht hatte und keine dieser Unterrichtseinrichtungen eine zentrale Bedeutung hatte. Sicherlich finden sich in der Praxis noch viele weitere Fallkonstellationen. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen unsere Steuerberaterin Dorothé Tensing. …. (DTE – N615)