Zum 1.1.2015 haben sich wieder einige Bemessungsgrenzen geändert. Nachfolgend sind von den nahezu 100 Messgrößen nur einige wesentliche genannt:
Für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze auf 49.500€ (2014: 48.600€). Für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beträgt die neue Beitragsmessungsgrenze (West/Ost) 72.600 € / 62.400 € (2014: 71.400€/60.00€). Die Mindestbemessungsrundlage für Existenzgründer mit Gründungszuschuss beträgt jetzt 1.417,50 € (2014: 1.382,50€). Unverändert steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bis zu 2.400 € und aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis zu 720 € jährlich. Die vollständige Übersicht über nahezu 100 Grenzwerte und Pauschalierungen können unsere Mandanten kostenlos von uns anfordern – von Nicht-Mandanten fordern wir eine kleine Schutzgebühr.