Die für die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) maßgebliche Zeitgrenze von zwei Monaten wurde ab dem 1.1.2015 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage erhöht. Unter besonderen Umständen kommt sogar eine Grenze von 90 Arbeitstagen in Betracht.
Für geringfügig Beschäftigte muss der Arbeitgeber nun bestimmte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit beachten. Dies gilt auch für die in § 2a des SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige, wenn es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne unsere Steuerberaterin Dorothé Tensing.