Was sich wie ein unglaubliches Kuriosum anhört, wurde im November 2015 vom BGH entschieden. Der Mieter M mietete vom Vermieter V eine Wohnung, die laut Mietvertrag mit 156,95 qm angegeben ist. Tatsächlich betrug die Wohnfläche aber 210,43 qm. V machte nach Beginn des Mietvertrages eine Mieterhöhung von 629,75€ auf 937,52€ geltend, zum einen nach den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften und zum anderen wegen einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von 33,95%. Der BGH gab V umfänglich Recht, denn für den Wohnwert sei ausschließlich die tatsächliche Wohnungsgröße und nicht die Vereinbarung im Mietvertrag maßgeblich. Die unzutreffende Wohnflächenangabe im Mietvertrag sei noch kein Anwendungsfall einer „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ nach § 313 BGB.
(BRM – N4915)