Das Bestreben, Notarkosten zu sparen, treibt die Beteiligten gelegentlich dazu, die Beurkundung „über der Grenze“ in der Schweiz vorzunehmen. Dort sind die Notarkosten vergleichsweise günstiger – insbesondere wenn es sich um Gesellschaften mit höherem Gründungskapital handelt. Doch dies kann gefährlich werden. Wenn das dortige Beurkundungsverfahren nicht vollständig der Form des § 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG entspricht (z.B. im Kanton Bern), kann die Gründung unwirksam sein mit all den Risiken und Problemen, die hier gar nicht vollständig genannt werden können. Gerade für grössere GmbHs mit mehreren Gesellschaftern kann sich hierdurch eine „Büchse der Pandorra“ öffnen, weil die gedachte Haftungsbeschränkung vielleicht gar nicht besteht.
(BRM – N1316)