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  • 28. April 2016

Keine Änderung der Bezugsberechtigung nach Scheidung – der Ex-Ehegatte bleibt begünstigt

Hat ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer erklärt, dass im Falle seines Todes „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein soll, so ist nach dem BGH-Urteil vom 22.07.2015 auch im Falle einer späteren Scheidung und Wiederverheiratung der ehemalige (alte) Ehegatte Bezugsberechtigter (BGH – IV ZR 437/14). Entscheidend sei der im Zeitpunkt der Erklärung zum Ausdruck gebrachte Wille des Versicherungsnehmers hinsichtlich der bestimmten Person. Will man solch eine Lösung verhindern, muss man nach der Scheidung bzw. bei Wiederverheiratung eine ausdrückliche Erklärung an den Versicherer senden, wonach derjenige Ehegatte bezugsberechtigt sein soll, mit dem der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Todes verheiratet ist.

(BRM – 541980)

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