In einem neuen Urteil hat der BFH entschieden, dass eine Rechnung, die nur die Postfachadresse des leistenden Unternehmens ausweist, für den Vorsteuerabzug nicht ausreicht. Nach Ansicht des BFH ist das Merkmal „vollständige Anschrift“ nur dann erfüllt, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift seine unternehmerische Aktivität entfaltet. Dies soll auch für die Adresse des Leistungsempfängers gelten. Unternehmen sollten also bei ihren Eingangsrechnungen darauf achten, dass dort sowohl die eigene als auch die Straßenanschrift des Leistenden angegeben ist.
(BRM-HA1115)