Sofern Arbeitnehmer in der Vergangenheit ihren Arbeitsplatz für eine Raucherpause jederzeit verlassen durften und hierfür das vereinbarte Entgelt weiterbezahlt wurde, können sich die Arbeitnehmer nicht auf eine Fortsetzung dieser Praxis verlassen. Ein Anspruch auf betriebliche Übung besteht nicht.
(BRM – N1216)