Trotz des gegenteiligen Wortlautes der BMF-Verlautbarung haben inzwischen mehrere Finanzgerichte festgestellt, dass auch die Betreuung von Haustieren als haushaltsnahe Dienstleistung gilt und zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen qualifiziert, wenn die Dienstleistung in der Wohnung des Steuerpflichtigen erbracht wird (beispielsweise: FG Düsseldorf v. 4.2.2015 – 15 K 1779/14). Die Unterbringung und Betreuung in Tierpensionen ist hingegen nicht begünstigt. In Deutschland gibt es mehr als 30 Millionen Haustiere. Wer auf diesem Gebiet selbständig ist oder dies gerade beabsichtigt, sollte seine (potenziellen) Kunden auf die steuerliche Abzugsfähigkeit hinweisen. Gerade gut verdienende Tierbesitzer können hier eine Steuerersparnis von mehr als 40% der Kosten erreichen. … (DTE – N515)