Nimmt der Gesellschafter einer GmbH durch einen gezielten und zweckgerichteten Zugriff auf das Vermögen der GmbH dieser die Möglichkeit, ihre Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu erfüllen, so kann es zu einer der Höhe nach unbeschränkten Haftung des Gesellschafters kommen. Diese Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2001 wurde nun durch Beschluss vom 15.09.2014 relativert. Dennoch ist es wegen des weitreichenden Haftungsrisikos für Gesellschafter wichtig, die Grenzen zu kennen.
(BRM – 619432)