Nur wenn das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, ist eine steuerliche Abziehbarkeit der Aufwendungen möglich. Bei einer gemischten Nutzung (z.B. 60% beruflich / 40% privat) scheidet auch eine anteilmäßige Abziehbarkeit aus.
(BRM – 912333)