Wenn die gewerblichen Umsätze (z.B. Handel mit Medikamenten) mehr als 3% der Gesamtumsätze ausmachen oder 24.500€ im Jahr überschreiten, bewirkt dies die gewerbliche Qualifikation der gesamten Praxis mit der Pflicht zur Gewerbesteuer. Neben dieser „Abfärberegelung“ kann es aber auch dann zur Gewerblichkeit kommen, wenn infolge einer größere Anzahl von angestellten Ärzten der „Stempel der Persönlichkeit“ bei der Behandlung der einzelnen Patienten verloren geht. Dieses für eine Arztpraxis ergangene BFH-Urteil aus 2014 ist gewiss auch auf andere Freiberufler übertragbar. Neben der Organisation der Praxis kommt es auf die Dokumentation der Leistungen an.