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  • 14. Februar 2016

Gemischt genutztes Arbeitszimmer – Aufteilungsverbot

Die Erwartungen der Öffentlichkeit waren anders als das Urteil. Nur wenn der als häusliches Arbeitszimmer genutzte Raum ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können die entsprechenden Kosten steuerlich abgesetzt werden. Eine Aufteilung und anteiliger Ansatz bei nur teilweise betrieblicher/beruflicher Nutzung scheidet aus.

(BRM-N616)

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