Die Erwartungen der Öffentlichkeit waren anders als das Urteil. Nur wenn der als häusliches Arbeitszimmer genutzte Raum ausschließlich oder fast ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können die entsprechenden Kosten steuerlich abgesetzt werden. Eine Aufteilung und anteiliger Ansatz bei nur teilweise betrieblicher/beruflicher Nutzung scheidet aus.
(BRM-N616)