Die Entfernungspauschale gilt auch, wenn die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsstätte durch ein Dienstgeschäft unterbrochen wird, gleichwohl aber als Ziel und Zweck der Fahrt das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht.
Die Aufwendungen für diese Fahrten sind ungeachtet der Fahrtunterbrechung schon nach dem Gesetzeswortlaut Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer (oder Unternehmer) die erste Tätigkeitsstätte (oder Betriebsstätte) aufsucht, die mit der typisierenden Entfernungspauschale abgegolten werden sollen (BFH, Urt. v. 19.05.2015, VIII R 12/13).
Folglich kann die weitere Fahrtstrecke aufgrund des eingeschobenen Dienstgeschäfts bei Hin- und/oder Rückfahrt nur insoweit berücksichtigt werden, wie sie über die Kilometer der Entfernungspauschale hinausgeht.