Erklärt jemand den Erbverzicht (dafür kann es im Einzelfall gute Gründe geben), so schließt er grundsätzlich auch seine Kinder bzw. seinen ganzen Stamm künftig als Erben aus. Nur mit einer ergänzenden Klausel im Erbverzichtsvertrag können die Kinder von der Wirkung des Erbverzichts ausgenommen werden.
Fall:
Die Eltern V und M hatten ein wirksames Berliner Testament geschlossen. Als V 1995 starb, wurde demgemäß die M wirksame Alleinerbin. Ihre Kinder S und T sollten als gleichberechtigte Schlusserben nach dem Tod der M das noch existierende Vermögen von V und M erben. Im Jahr 2005 erklärte S den Erbverzicht. S verstarb im Jahr 2011.
Als M in 2013 starb, klagten die Kinder von S um Einsetzung als Miterben. Das OLG Hamm stellte jedoch klar: dadurch, dass S den Erbverzicht erklärte, hat er auch seine Kinder von der Erbfolge für das Erbe der Eheleute V und M ausgeschlossen. Die T ist damit Alleinerbin geworden.
Also Vorsicht – enterben Sie Ihre Kinder nicht aus Versehen!