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  • 31. März 2016

Elterngeld mindert außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden, wobei der abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern ist. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht. Zwar sei das Elterngeld auch in gewissem Maße Ausfluss der sozialrechtlichen Versorgungspflicht des Staates, schwerpunktmäßig beinhaltet es aber eine Einkünfte- bzw. Einkünfteersatzfunktion und unterliegt damit der Minderung der Unterstützungsleistung. Die Urteile sind rechtskräftig geworden, da die Kläger die zugelassene Revision nicht in Anspruch genommen haben.

(BRM – N1416)

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