Etwa ¼ der 18- bis 29-jährigen lebt in Deutschland bei den Eltern. Bei Begründung eines eigenen Hausstandes kann oftmals eine doppelte Haushaltsführung entstehen. Ob diese steuerwirksam anerkannt wird, hängt davon ab, ob sich die Person im „angemessenen Umfang“ an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung beteiligt. Bagatellbeträge sind nicht ausreichend, sondern eine Grenze von mindestens 10% der Kosten der Haushaltsführung muss erreicht werden. Von Bedeutung kann sein, welche Kosten in die Haushaltsführung eingerechnet werden.
(BRM-N4315)