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  • 4. November 2015

Das (nicht) ordnungsgemäße Kassenbuch – häufige Ursache für Hinzuschätzungen bei der späteren Betriebsprüfung

Dass man in der Phase der Existenzgründung den großen und wichtigen Aufträgen nachjagt ist ja sehr verständlich. Das habe ich auch so gemacht. Leider werden dann bei diesen wichtigen Zielen die kleinen Aufgaben und Anforderungen übersehen oder vernachlässigt. Auch das ist irgendwie verständlich, wird aber vom Betriebsprüfer, der nach vier oder fünf Jahren zum ersten Mal „zu Besuch“ kommt, nicht verziehen, wenn es sich um die Kassenführung handelt. Das fatale daran ist – es kann nachträglich nicht mehr geheilt werden, weil das Erfordernis der „täglichen, richtigen und vollständigen“ Erfassung der Bareinnahmen und Barausgaben (§ 146 Abs. 1 AO) nicht erfüllt ist und nicht mehr erfüllt werden kann. Die zwangsläufige Folge: empfindliche Hinzuschätzungen die zu beachtlichen Steuernachzahlungen führen können.

Neben den genannten Anforderungen zur „täglichen, richtigen und vollständigen“ Erfassung gibt es noch weitere Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit es später keinen unheilbaren Ärger gibt. Dies betrifft die Aufbewahrung und Nummerierung der Belege, die richtige Erfassung von Privatentnahmen und Privateinlagen usw. und bei elektronischen Registrierkassen ist weiterer Ärger vorprogrammiert, weil sich die Anforderungen verschärft haben und die Übergangsregelungen zum 31.12.2016 auslaufen.

Ein ausführliches Merkblatt und Checkliste zur Kassenbuchführung können unsere Mandanten  kostenlos von uns anfordern, Nicht-Mandanten erhalten es gegen Zahlung einer kleinen Schutzgebühr. (DTE – N0415)

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