Mit nur einer GmbH verschiedene Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG zu gründen, in der man jeweils die gewünschte Haftungsbeschränkung hat, aber nicht mehrfach die Kapitaleinlageverpflichtung bei einer GmbH-Gründung erfüllen muss, erscheint manchen reizvoll, weil man gleichsam mehrere Fliegen mit einer Klappe schlägt. Außerdem besteht im Recht der Personengesellschaften grds. Formfreiheit, d.h. Gesellschaftsverträge können schriftlich, mündlich oder konkludent abgeschlossen bzw. geändert werden und auch für die Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Obgleich auch die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist, kann sich jedoch in bestimmten Fällen die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung ergeben. Solche Fallen zu kennen ist wichtig, denn ein Formmangel führt grds. zur Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG (§ 125 Abs. 1 BGB), der, wenn er erst später erkannt wird oder von einem unfreundlich ausscheidenden Gesellschafter geltend gemacht wird, zu einem bösen Erwachen führen kann. Solche Fälle kommen insbesondere bei der Errichtung der Gesellschaft, bei der Einbringung eines Grundstückes oder bei der Abtretung von GmbH-Anteilen in Betracht, doch damit ist die Liste der Möglichkeiten nicht erschöpft. … (BRM – N1215)