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  • 15. Dezember 2015

Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte

Einem Arbeitnehmer von Dritter Seite gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Gibt der Arbeitnehmer die Schmiergelder an den geschädigten Arbeitgeber heraus, so liegen im Abflusszeitpunkt Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG vor. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG kann dann zu Steuernachteilen führen.

(BRM-N4315)

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