Einem Arbeitnehmer von Dritter Seite gezahlte Bestechungsgelder sind sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Gibt der Arbeitnehmer die Schmiergelder an den geschädigten Arbeitgeber heraus, so liegen im Abflusszeitpunkt Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG vor. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG kann dann zu Steuernachteilen führen.
(BRM-N4315)