Jede Änderung in der Person des Geschäftsführers sowie die Beendigung der Vertretungsverhältnisse ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt auch dann, wenn die Bestellung nicht eingetragen wurde. Die GmbH muss schon im Hinblick auf die Rechtsscheinhaftung (§ 15 GmbHG) das Ausscheiden des Geschäftsführers im Handelsregister einzutragen, weil ansonsten eine Haftungsinanspruchnahme nicht ausgeschlossen ist.
(BRM – 811654)