Was das FG Münster entschieden hat, lässt sich beliebig auf fast alle Branchen übertragen: auch wenn die Schuhverkäuferin verpflichtet ist, während der Arbeitszeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen, so sind die Aufwendungen dafür dennoch nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
(BRM – 410034)