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  • 30. März 2016

Aufteilungsverbot – Aufteilungsgebot

Das früher geltende Aufteilungsverbot für Aufwendungen, die sowohl durch die Einkünfteerzielung als auch durch die Lebensführung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, ist einem grundsätzlichem Aufteilungsgebot gewichen. Unbeachtlich bleiben weiterhin solche Fälle, wo die die private oder berufliche Mitveranlassung nur von sehr untergeordneter Bedeutung ist (weniger als 10%); hier sind die Aufwendungen insgesamt der einen oder anderen Veranlassungsart zuzurechnen. Greifen berufliche und private Veranlassung so ineinander, dass eine Trennung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist, so entfällt der Abzug berufsfördernder Aufwendungen auch weiterhin. Aber in Fällen, wo beispielsweise ein Firmenjubiläum und der runde Geburtstag des Chefs bei einer gemeinsamen Veranstaltung gefeiert werden, lassen sich die Kosten nach der Anzahl der teilnehmenden Personen sachgerecht aufteilen.

(BRM – N4915)

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