Vielfache Änderungen hinterlassen oft mehr Verwirrung als Klarheit. Was gilt?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis 1.250€ abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Wenn das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der volle Abzug der Kosten möglich. Dies kann gerade nach Eintritt der Pensionierung der Fall sein, wenn der Pensionär beispielsweise einer Gutachtertätigkeit aus seinem früheren Beruf nachgeht. Dabei kommt es jedoch auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit an, nicht bloß auf die beruflichen Aktivitäten. (BRM – N1115)