Nach der Vorschrift des § 64 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH und ist ersatzpflichtig für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Der BGH hat nun festgestellt, dass diese Haftungsnorm auch den Director einer „private limited by company shares“ (Limited) anzuwenden ist.
(BRM – 591331)