Sichert der Verkäufer im Rahmen eines GmbH-Anteilserwerbs zu, dass der Jahresabschluss zum maßgeblichen Stichtag ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage vermittelt, so kann sich hieraus eine harte Bilanzgarantie ergeben, für die der Verkäufer einzustehen hat. Dies gilt insbesondere auch für bis dahin noch nicht bekannte Schulden und Eventualverbindlichkeiten, die für den Verkäufer selbst noch nicht erkennbar waren. Der Käufer kann also nach Bekanntwerden verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er bei Kenntnis der wahren Sachlage die GmbH-Anteile zu einem günstigeren Preis erworben; ein Anspruch auf „Bilanzauffüllung“ steht dem Käufer jedoch nicht zu.
(BRM – N1316)