Ist bei einer Kündigung eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Lebensalters zu vermuten (hier: Hinweis auf „Pensionsberechtigung“ im Kündigungsschreiben) und gelingt dem Unternehmer nicht, diese Vermutung zu widerlegen, so ist die Kündigung – auch im Kleinbetrieb – wegen Diskriminierung unwirksam.
(BRM – 481201)