Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Anders verhält es sich bei den Kosten für eine künstliche Befruchtung; hier sind die Kosten bei Vorliegen der Voraussetzungen, die in der Regel gegeben sein dürften, als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Auch in einem Fall, wo eine primäre Sterilität vorlag (typischer Fall für die Anerkennung der Kosten einer künstlichen Befruchtung) und das Ehepaar aus ethischen Gründen eine künstliche Befruchtung ablehnte, sondern stattdessen den Kinderwunsch durch eine Adoption erfüllte, hat der BFH die Anerkennung der Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen versagt (Anmerkung: hiergegen haben die Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt). Wenngleich beide „Verfahren“ vom Kinderwunsch getragen sind und auch mit erheblichen Kosten verbunden sind, so führen sie steuerlich doch zu unterschiedlichen Ergebnissen.
(BRM – N 4915)