Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung gewinnt die Frage des Elternunterhaltes eine immer größere praktische Bedeutung, denn Rente oder Pension reichen oft nicht aus und irgendwann sind die Ersparnisse dann verbraucht. Das Sozialamt springt ein, will die anfallenden Kosten aber wieder eintreiben und wendet sich an die Kinder. Nicht selten mit Erfolg. Doch Kinder sind nur dann zum Elternunterhalt oder Rückzahlung an das Sozialamt verpflichtet, wenn konkret eine Leistungsfähigkeit vorliegt. Hat man den Start in die Selbständigkeit recht erfolgreich gemeistert und die Gründungsphase hinter sich gebracht, kommt es darauf an, ob und welche vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen bereits bestehen. Daneben spielt die Ertragskraft des eigenen Unternehmens und möglicherweise auch die Rechtsformwahl und Gestaltung der Gesellschaftsrechte eine Rolle. Ist beispielsweise der eigene Ehegatte oder Lebenspartner Mitgesellschafter, kann dies zu anderen Ergebnissen führen, als wenn einem alles alleine gehört. Doch natürlich birgt auch diese Konstellation Risiken, wenn es mit der Ehe oder Partnerschaft später einmal nicht mehr klappen sollte. Dann sollte man auch an Rückfalloptionen gedacht haben.
Inzwischen wurden in der Rechtsprechung einige Fälle entschieden, wo es um das Einkommen des Ehegatten eines unterhaltsberechtigten Kindes ging. Weitere Hinweise dazu erhalten Sie von WP/StB Berthold Metzger … (BRM – N1215)