Die aktuell kontrovers diskutierte und sogar durch EuGH-Entscheidungen beeinflusste Diskussion macht es deutlich, dass man bei einer Eingangsrechnung vor ihrer Bezahlung nicht nur auf den Rechnungsbetrag und die richtige Fakturierung der Leistungen achten muss, sondern auch darauf, ob auf der Rechnung die Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmens angegeben ist. Fehlt diese, muss man eine korrigierte Rechnung mit den entsprechenden Angaben anfordern oderes darf kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden bzw. der vorgenommene Steuerabzug wird bei einer späteren Betriebsprüfung versagt und führt nicht nur zu einer Nachzahlung des Vorsteuerbetrages, sondern auch zu einem Zinsnachteil, weil der unberechtigte Vorsteuerabzug zu verzinsen ist; bei einer Verzinsung von 6% (§ 238 AO) kann schon das über mehrere Jahre bitter werden. Ob der Vorsteuerabzug später durch eine korrigierte Rechnung noch gerettet werden kann, hängt neben einigen Formalien auch davon ab, ob das betreffende Unternehmen, das die formal unvollständige Rechnung erstellt hat, überhaupt noch existiert, um eine korrigierte Rechnung zu erstellen. Hier kann man sich durch ein bisschen Sorgfalt „heute“ den Ärger von „morgen“ ersparen. (BRM – 0215)