Erhält jemand eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes und ist der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Deutschland, sondern im Ausland ansässig, so richtet sich die Besteuerung nicht nach dem Tätigkeitsortprinzip, sondern nach dem Ansässigkeitsprinzip. Dadurch kann die Abfindung, abhängig von der Einzelregelung im Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ansässigkeitsstaat, in Deutschland steuerfrei sein.
(BRM-N4315)